Kennen Sie ihre Verkehrssicherungspflicht?
Die Pflicht zum Räumen und Streuen gehört zu den Verkehrssicherungspflichten eines jeden Grundstückinhabers. Die deutschen Regelungen sehen eine Räum- und Streupflicht in der Regel werktags zwischen 07.00 – 20.00 Uhr sonn- und feiertags zwischen 09.00 und 20.00 Uhr vor. Geräumt werden muss nach Ende des Schneefalls und abgestreut unmittelbar nach Eintritt der Eisglätte. Für Gewerbetreibende, die mit hohem Publikumsverkehr rechnen müssen ( zum Beispiel Supermärkte ), gilt die Verkehrssicherungspflicht ebenso grundsätzlich über die satzungsmäßig festgelegten Zeiten hinaus. Sollte ein Grundstückseigentümer ein Schild ,, Nicht beräumt “ , ,,kein Winterdienst “ oder Ähnliches anbringen , entbindet ihn das dennoch nicht von der Räumpflicht.
